§ 70 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zu Art. 195

§ 70

§ 70. Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung im Anwendungsgebiet. Bürgschaftserklärungen anderer Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet können zur Vereinfachung des Verfahrens angenommen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.

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