§ 70 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2005

Zu Art. 195

§ 70

(1) Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:

– in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung

im Anwendungsgebiet,

– Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie in anderen

Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.

(2) Andere Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Gemeinschaft können zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.

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