§ 70 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.2010

Zu Art. 195

§ 70

(1) Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:

  1. in der Union ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung im Anwendungsgebiet,
  2. Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie in anderen Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.

(2) Andere Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Union können zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.

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