Änderung von Ausübungsbewilligungen
§ 70
§ 70. Änderungen von Ausübungsbewilligungen dürfen nur von der Zollbehörde vorgenommen werden, welche die Ausübungsbewilligung erteilt hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Änderung von Ausübungsbewilligungen
§ 70
§ 70. Änderungen von Ausübungsbewilligungen dürfen nur von der Zollbehörde vorgenommen werden, welche die Ausübungsbewilligung erteilt hat.
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