§ 70 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Änderung von Ausübungsbewilligungen

§ 70

§ 70. Änderungen von Ausübungsbewilligungen dürfen nur von der Zollbehörde vorgenommen werden, welche die Ausübungsbewilligung erteilt hat.

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