§ 70 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 70.

Im Vormerkverkehr nach § 67 Abs. 1 lit. a und im Vormerkverkehr zur vorübergehenden Verwendung (§ 67 Abs. 1 lit. b) von Waren im kleinen Grenzverkehr (§ 14) kann die Zollstelle zur Vereinfachung des Verfahrens über den § 73 Abs. 3 hinaus mündliche Anmeldung zulassen und den Fall formlos überwachen, wenn die Rückbringung über dieselbe Zollstelle erfolgt. Überdies kann in diesen Fällen zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, daß die Waren auf Grund der abgegebenen Anmeldung ohne Stellung bei einer Zollstelle über die Zollgrenze gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051852

alte Dokumentnummer

N3199222371J

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