2. Abschnitt
Interdisziplinäre Zusammenarbeit Voraussetzungen
§ 70.
(1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
- 1. die befugte Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 71,
- 2. das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 72,
- 3. ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
- 4. eine Firma und ein Sitz gemäß § 73,
- 5. Gesellschafter gemäß § 74,
- 6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 und
- 7. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.
(2) Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, eine Geschäftsführung und eine Vertretung, die eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche einen Wirtschaftstreuhandberuf ausüben, gewährleistet.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005
Schlagworte
Grundkapital
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40066923
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