§ 70 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2005

Aufsichtsrat

§ 70.

(1) Die Satzung kann die Bestellung eines Aufsichtsrats vorsehen.

(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden vom obersten Organ längstens bis zur Beendigung der Versammlung des obersten Organs gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt, das dem zum Zeitpunkt der Wahl laufenden Geschäftsjahr folgt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom obersten Organ widerrufen werden.

(3) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Vereins führen.

(4) Für die Einberufung des Aufsichtsrats gilt der § 94 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(5) Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats gelten die §§ 95 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und 5, 96 Abs. 1 und 97 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(6) Für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gilt der § 84 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067300

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