§ 70 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Aufsichtsrat

§ 70.

(1) Die Satzung kann die Bestellung eines Aufsichtsrats vorsehen.

(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden vom obersten Organ auf höchstens fünf Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom obersten Organ widerrufen werden.

(3) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Vereins führen.

(4) Für die Einberufung des Aufsichtsrats gilt der § 94 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(5) Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats gelten die §§ 95 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und 5, 96 Abs. 1 und 97 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(6) Für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gilt der § 84 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072197

alte Dokumentnummer

N5197820960L

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