§ 70
(1) § 70.Die Verordnung über die Neufassung der Eichordnung vom 24. Jänner 1942, Reichsgesetzblatt I, Seite 63, sowie die Eichordnung vom 24. Jänner 1942 (Amtsblatt der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt, 15. Reihe, Beilage zu Nr. 10) treten, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
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