§ 70.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich des § 12b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 18g und 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des § 53 Abs. 7 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR40177310
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