§ 70.
(1) Die Verordnung über die Neufassung der Eichordnung vom 24. Jänner 1942, Reichsgesetzblatt I, Seite 63, sowie die Eichordnung vom 24. Jänner 1942 (Amtsblatt der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt, 15. Reihe, Beilage zu Nr. 10) treten, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 12b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)