§ 70 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Wertpapierdruck

§ 70.

(1) Werden Einzelurkunden ausgedruckt, so müssen die Urkunden einen ausreichenden Schutz gegen Fälschungen bieten und eine sichere und leichte Abwicklung des Wertpapierverkehrs ermöglichen. Die FMA hat nach Abgabe eines Gutachtens des Börseunternehmens unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik im Verordnungswege Richtlinien für den Druck von Wertpapieren herauszugeben. Das Börseunternehmen hat die gedruckten Wertpapiere auf Erfüllung der von den Richtlinien festgelegten Mindesterfordernisse zu prüfen; die Verwendung zusätzlicher Sicherheitsmerkmale ist stets zulässig.

(2) Wenn die Wertpapiere eines ausländischen Emittenten den gemäß Abs. 1 erlassenen Richtlinien nicht entsprechen, so hat der Emittent zu bescheinigen, daß die Wertpapiere den Anforderungen der Börsezulassungsstelle seines Sitzstaates entsprechen. Die Zulassung hat in diesem Fall unter der Voraussetzung zu erfolgen,

  1. 1. daß das Publikum darüber informiert wird, daß die Druckausstattung von den österreichischen Richtlinien abweicht;
  2. 2. daß die Abweichung von den österreichischen Richtlinien die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums nicht verletzt und
  3. 3. wenn der Sitzstaat des Emittenten österreichische Wertpapiere unter den gleichen Bedingungen zuzulassen bereit ist.

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