Wertpapierdruck
§ 70.
Die Zulassung zum amtlichen Handel und zum Geregelten Freiverkehr von Wertpapieren, die nicht in Form einer bei einem Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde verbrieft sind, ist unzulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)