§ 70 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.2015

Wertpapierdruck

§ 70.

Die Zulassung zum amtlichen Handel und zum Geregelten Freiverkehr von Wertpapieren, die nicht in Form einer bei einem Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde verbrieft sind, ist unzulässig.

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