§ 70 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2015

§ 70.

Die Zulassung zum amtlichen Handel und zum Geregelten Freiverkehr von Wertpapieren, die nicht in Form einer bei einem Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde verbrieft oder die nicht bei einem Zentralverwahrer registriert sind, ist unzulässig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2015

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40177435

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)