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§ 701 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.5.1996

Abschnitt VII

REGELN FÜR DAS STILLIEGEN Stilliegen

§ 7.01.

(1) Außerhalb der Häfen, der Landestellen und anderer für die Schiffahrt zugelassener Anlagen dürfen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen länger als 24 Stunden nur stilliegen, wenn es die Behörde allgemein oder für den Einzelfall erlaubt. Dies gilt nicht für schwimmende Geräte bei der Arbeit.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen ihren Liegeplatz so wählen, daß sie die Schiffahrt, insbesondere die Vorrangfahrzeuge, nicht behindern.

(3) Stilliegende Fahrzeuge und schwimmende Anlagen müssen genügend sicher verankert oder festgemacht werden, wobei der Wellenschlag und die Sogwirkung bei der Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge zu berücksichtigen sind. Sie müssen den Wasserstandsschwankungen folgen können.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057094

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