Fahrzeuge in Not
§ 6.16.
Ein in Not befindliches Fahrzeug kann Hilfe herbeirufen durch
- a) kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes,
- b) Abfeuern einer rotbrennenden Rakete oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale,
- c) eine Folge langer Töne.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057093
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)