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§ 616 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Fahrzeuge in Not

§ 6.16.

Ein in Not befindliches Fahrzeug kann Hilfe herbeirufen durch

  1. a) kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes,
  2. b) Abfeuern einer rotbrennenden Rakete oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale,
  3. c) eine Folge langer Töne.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057093

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