§ 6d MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

Eignungsprüfung

§ 6d.

(1) Eine Eignungsprüfung gemäß § 6b Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des (der) Antragstellers(-in) betreffende Prüfung an einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4, mit der die Fähigkeit des (der) Antragstellers(-in), in Österreich den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst auszuüben, vom (von der) Direktor(in) einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen bzw. Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen vom jeweiligen Kollegium beurteilt wird.

(2) Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,

  1. 1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
  2. 2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ist,

    durchzuführen.

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