§ 6d MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2013

Eignungsprüfung

§ 6d.

(1) Eine Eignungsprüfung gemäß § 6b Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des (der) Antragstellers(-in) betreffende Prüfung an einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4, mit der die Fähigkeit des (der) Antragstellers(-in), in Österreich den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst auszuüben, vom jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen beurteilt wird.

(2) Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,

  1. 1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
  2. 2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ist,

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2013

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40155781

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