§ 6c Zeugnisformularverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Zeugnis über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester

§ 6c.

Über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester gemäß § 26b des Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß der Anlage 14 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2022

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR40170020

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