Zeugnis über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester
§ 6c.
Über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester der semestrierten Oberstufe gemäß § 26b des Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß der Anlage 14 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Gesetzesnummer
10009680
Dokumentnummer
NOR40244758
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