§ 6c Zeugnisformularverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2022

Zeugnis über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester

§ 6c.

Über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester der semestrierten Oberstufe gemäß § 26b des Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß der Anlage 14 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR40244758

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