§ 6a
(1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung
- 1. zu Ausbildungszwecken oder
- 2. als Nationalen Experten
zu einer Einrichtung entsenden, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Auf diese dem Vertragsbediensteten außerhalb seines Pflichtenkreises zugewiesene Tätigkeit ist § 39a Abs. 2 bis 4 BDG 1979 anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
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