§ 6a
(1) Die Zentralstelle kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung
- 1. zu Ausbildungszwecken oder als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder
- 2. für eine im Bundesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder
- 3. zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland
entsenden.
(2) Auf diese dem Vertragsbediensteten außerhalb seines Pflichtenkreises zugewiesene Tätigkeit ist § 39a BDG 1979 anzuwenden.
(3) Abs. 1 und 2 sind abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)