§ 6a PassV

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.2006

Amtliche Vermerke

§ 6a.

Auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ können auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden:

  1. 1. Namen, die wegen ihrer Länge nicht zur Gänze auf der Seite 2 des Reisedokuments eingetragen werden können;
  2. 2. nachträglich erlangte akademische Grade;
  3. 3. medizinische Implantate;
  4. 4. die Erklärung von in Namen verwendeten Ligaturen;
  5. 5. andere für die Verwendung des Reisedokuments wesentliche Informationen.

    Diese Eintragungen können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.

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