Amtliche Vermerke
§ 6a.
(1) Die Eintragung von personenbezogenen Daten in Reisepässen und Personalausweisen richtet sich nach den technischen Gegebenheiten, wobei der Möglichkeit der gesicherten Identitätsfeststellung der Vorrang einzuräumen ist.
(2) Auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ können in gültigen Reisepässen auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden:
- 1. Namen, die wegen ihrer Länge nicht zur Gänze auf der Seite 2 des Reisedokuments eingetragen werden können;
- 2. akademische Grade, die wegen der Länge des Namens nicht oder nicht zur Gänze auf der Seite 2 des Reisedokuments eingetragen werden können;
- 3. akademische Grade, die der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses zu führen berechtigt war oder nachträglich erlangt hat;
- 4. medizinische Implantate;
- 5. die Erklärung von in Namen verwendeten Ligaturen;
- 6. andere für die Verwendung des Reisedokuments wesentliche Informationen.
- Diese Eintragungen können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022
Gesetzesnummer
10005961
Dokumentnummer
NOR40145570
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