ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001.
§ 6a.
(1) Der Beschluß gemäß § 21 Abs. 2 GGG, mit dem dem Verpflichteten die Zahlung der in Tarifpost 4 lit. a angeführten Pauschalgebühren aufgetragen wird, kann mit Rekurs angefochten werden. § 78 EO ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Rekurs nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts bedarf.
(2) Das Gericht kann dem Rekursbegehren selbst stattgeben. Im übrigen können fehlerhafte Beschlüsse, die gemäß § 21 Abs. 2 GGG ergangen sind, in sinngemäßer Anwendung des § 419 ZPO berichtigt werden.
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