§ 6a GEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

§ 6a

§ 6a. (1) Der Beschluß gemäß § 21 Abs. 2 GGG, mit dem dem Verpflichteten die Zahlung der in Tarifpost 4 lit. a angeführten Pauschalgebühren aufgetragen wird, kann mit Rekurs angefochten werden. § 65 Abs. 2 und § 78 EO sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Rekurs keiner Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedarf.

(2) Das Gericht kann dem Rekursbegehren selbst stattgeben. Im übrigen können fehlerhafte Beschlüsse, die gemäß § 21 Abs. 2 GGG ergangen sind, in sinngemäßer Anwendung des § 419 ZPO berichtigt werden.

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