§ 6a COVID-19-EinreiseV

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2021

Pendler

§ 6a.

(1) Die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs

  1. 1. zu beruflichen Zwecken,
  2. 2. zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,
  3. 3. zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
  1. ist mit einem ärztlichen Zeugnis, einem Impfzertifikat, einem Genesungszertifikat oder einem Testergebnis gemäß § 2 möglich. Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Z 13, BGBl. II Nr. 222/2021)

(2) Abweichend von § 2a ist die Registrierung bei jeder Änderung der anzugebenden Daten des § 2a Z 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch alle 28 Tage, durchzuführen. Dies gilt nicht für die Einreise gemäß § 4.

(3) Das Vorliegen der Ausnahme ist bei einer Kontrolle glaubhaft zu machen.

Schlagworte

Schulbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40234991

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