Pendler
§ 6a.
(1) Die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
- 1. zu beruflichen Zwecken,
- 2. zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,
- 3. zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
- ist mit einem ärztlichen Zeugnis, einem Impfzertifikat, einem Genesungszertifikat oder einem Testergebnis gemäß § 2 möglich. Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Z 13, BGBl. II Nr. 222/2021)
(2) Abweichend von § 2a ist die Registrierung bei jeder Änderung der anzugebenden Daten des § 2a Z 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch alle 28 Tage, durchzuführen. Dies gilt nicht für die Einreise gemäß § 4.
(3) Das Vorliegen der Ausnahme ist bei einer Kontrolle glaubhaft zu machen.
Schlagworte
Schulbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021
Gesetzesnummer
20011303
Dokumentnummer
NOR40234991
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