§ 6a COVID-19-EinreiseV

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.2021

Pendler

§ 6a.

(1) Abweichend von § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 und 4 ist die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs

  1. 1. zu beruflichen Zwecken,
  2. 2. zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,
  3. 3. zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
  1. mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Testergebnis gemäß § 2 möglich. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

(2) Abweichend von § 2a ist die Registrierung bei jeder Änderung der anzugebenden Daten des § 2a Z 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch bei Vorlage eines neuen ärztlichen Zeugnisses oder Testergebnisses, durchzuführen.

(3) Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu den in Abs. 1 genannten Zwecken aus Staaten oder Gebieten derAnlage A, wenn die Person bei der Einreise glaubhaft macht, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten hat, sind uneingeschränkt möglich. Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Das Vorliegen der Ausnahme ist bei einer Kontrolle glaubhaft zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40231184

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