§ 6 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

1. EG/EU: Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016

Pflichten der Mitglieder

§ 6.

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen gesetzlich auferlegten Berufspflichten sowie die Standesregeln einzuhalten. Sie sind weiters verpflichtet, die Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen, die vorgeschriebenen Umlagen und sonstigen Beiträge zu entrichten und die Länderkammer sowie die Bundeskammer in ihren Aufgaben zu unterstützen.

(2) Mit dem Erlöschen, der Aberkennung oder dem Ruhen der Befugnis erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Ziviltechnikersignatur. Im Fall des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis sind die Ausweiskarten umgehend der Länderkammer zurückzustellen. Die Länderkammer hat das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis unverzüglich der Bundeskammer mitzuteilen und beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf der Zertifikate zu ersuchen (Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO). Das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis muss im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen ersichtlich sein.

(3) Die nach Abs. 2 sowie nach § 16 Abs. 4 und 7 Ziviltechnikergesetz 1993 zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von der Länderkammer unter Verschluss aufzubewahren und können frühestens nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung ausgeschieden und unter Aufsicht der Länderkammer der Vernichtung zugeführt werden.

1. EG/EU: Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40182091

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