§ 6 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Pflichten der Mitglieder

§ 6.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen gesetzlich auferlegten Berufspflichten sowie die Standesregeln einzuhalten. Sie sind weiters verpflichtet, die Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen, die vorgeschriebenen Umlagen und sonstigen Beiträge zu entrichten und die Länderkammer sowie die Bundeskammer in ihren Aufgaben zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154903

alte Dokumentnummer

N9199433617J

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