§ 6 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 6

(1) Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muß er ausdrücklich erklären, daß er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 2 Abs. 1 genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich beim Bundesminister für Inneres oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben, ist zwei Wochen nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides ausgeschlossen. Mit der fristgerechten Einbringung einer mängelfreien Widerrufserklärung tritt ein bestehender Zuweisungsbescheid außer Kraft.

(2) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Abs. 1 erlischt die Zivildienstpflicht. Der Bundesminister für Inneres hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.

(3) Der Zivildienstrat hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger

  1. 1. wegen einer in § 5a Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, oder
  2. 2. einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde angehört, oder
  3. 3. dem Verbot, Faustfeuerwaffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schußwaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.

    Gemäß Z 3 ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer Faustfeuerwaffe den §§ 25 und 26 des Waffengesetzes 1986 entsprochen hat.

(4) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Der Bundesminister für Inneres hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig die in § 5 Abs. 3 angeführten Unterlagen zurückzusenden.

(5) Zeiten des geleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den ordentlichen Präsenzdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Abs. 4 ist jedoch mindestens ein ordentlicher Präsenzdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.

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