§ 6 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1988

§ 6

(1) Über den Antrag nach § 5 Abs. 1 hat die Zivildienstkommission zu entscheiden. Das Bundesministerium für Inneres hat dem zuständigen Militärkommando (§ 5 Abs. 2) den Ausgang des Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Antragsteller hat die vorgebrachten Gewissensgründe glaubhaft zu machen. Die Zivildienstkommission hat bei der Würdigung dieser Gründe insbesondere auch auf das bisherige Verhalten des Antragstellers Bedacht zu nehmen.

(3) Der Antragsteller kann dem Verfahren vor der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission eine Person seines Vertrauens beiziehen. Dieser stehen im Verfahren vor diesen Behörden das Recht auf Akteneinsicht und weiters die Rechte zu, die der Partei gemäß § 43 Abs. 3 AVG 1950 bei mündlichen Verhandlungen eingeräumt werden. Die Vertrauensperson darf diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausüben.

(4) Wird der Antragsteller vor der Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission durch Einberufungsbefehl oder allgemeine Bekanntmachung zum Präsenzdienst einberufen, so hat er davon der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission schriftlich oder mündlich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung Mitteilung zu machen. Vom Zeitpunkt des Einlangens dieser Benachrichtigung an ist Abs. 5 anzuwenden.

(5) Ist die Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission dem Antragsteller nicht längstens bis zum dritten Tag vor dem Tag, an dem er den Dienst anzutreten hat, zugestellt worden oder ist die Entscheidung der Zivildienstkommission bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig geworden, so ist bei einer Einberufung

  1. 1. zum Grundwehrdienst und
  2. 2. zu Truppenübungen - sofern der Antrag nach § 5 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst eingebracht worden ist -

    die Verpflichtung zur Leistung des betreffenden Präsenzdienstes bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission, längstens jedoch bis zwölf Monate nach Einbringung des Antrages, aufgeschoben, in den übrigen Fällen eines Präsenzdienstes hingegen nicht.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG 1950) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung nach Abs. 1 erforderlich ist.

(7) Alle Behörden und Ämter haben der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission die von ihr verlangten, für die Entscheidungen nach den §§ 5a Abs. 3 und 6 Abs. 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften des Bundes eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen. Die Beschränkungen der Auskunftspflicht aus dem Strafregister nach § 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, gelten nicht, wenn

  1. 1. der Antragsteller nach § 5 Abs. 1 oder im amtswegigen Widerrufsverfahren nach § 5a Abs. 3 die Partei der Einholung einer unbeschränkten Auskunft ausdrücklich zustimmt oder
  2. 2. die Zivildienstkommission oder die Zivildienstoberkommission die Einholung einer unbeschränkten Auskunft beschließt, weil sie diese zur Ergänzung der Entscheidungsgrundlage für unerläßlich hält.

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