§ 6 WEvG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

§ 6.

Die gemäß den §§ 7 und 8 mit dem Einspruchs- und Berufungsverfahren befaßten Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden und Landeswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, (NRWO) jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Einsprüche und Berufungen mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Einsprüche und Berufungen zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 471/1992, Einspruchsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR12014467

alte Dokumentnummer

N1199328020J

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