Dem Abs. 1 wurde durch § 128 Abs. 1 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, materiell derogiert.
1. Zur Auswahl der Sachverständigen siehe auch § 119 Abs. 1 StPO, BGBl. Nr. 631/1975. 2. Zur Beeidigung der Sachverständigen siehe auch § 121 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
§. 6.
Diese zwei Sanitätspersonen sind in der Regel:
- a) entweder der, von der Gerichtsbehörde eigens aufgestellte Gerichtsarzt oder der, der politischen Behörde beigegebene Amtsarzt;
- b) der beeidete Todtenbeschauer jener Gemeinde, in welcher eine solche Beschau stattzufinden hat, wenn er zugleich Arzt oder Wundarzt ist; außer diesem Falle aber ein anderer Arzt oder Wundarzt.
Anderen ärztlichen Sachverständigen als den genannten soll die Vornahme der Beschau nur dann übertragen werden, wenn Gefahr am Verzuge haftet, einer der genannten durch besondere Verhältnisse zu erscheinen abgehalten ist, oder im gegebenen Falle als bedenklich erscheint.
Nicht bleibend angestellte oder nicht bereits im Allgemeinen beeidete ärztliche Personen müssen noch vor dem Beginne der Beschau beeidet werden.
1. Zur Auswahl der Sachverständigen siehe auch § 119 Abs. 1 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
2. Zur Beeidigung der Sachverständigen siehe auch § 121 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
Schlagworte
Totenbeschauer, Eid
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10001662
Dokumentnummer
NOR12019661
alte Dokumentnummer
N2185512863R
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