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§ 7 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

Zur Beiziehung des behandelnden Arztes siehe auch § 128 Abs. 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

§. 7.

Auch der Arzt oder Wundarzt, welcher den Verstorbenen in der, seinem Tode allenfalls vorhergegangenen Krankheit behandelt hat, ist, wenn es ohne Verzögerung geschehen kann, zur Gegenwart bei der Beschau aufzufordern, und über die vorausgegangenen Umstände zu vernehmen. In wichtigeren Fällen ist von ihm darüber eine Krankheitsgeschichte abzufordern.

Der Unparteilichkeit des Urtheiles wegen ist jedoch der behandelnde Arzt des Verstorbenen, wo es nur immer möglich ist, als beschauender Arzt nicht zu verwenden.

Zur Beiziehung des behandelnden Arztes siehe auch § 128 Abs. 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

Schlagworte

Hausarzt, Krankengeschichte, Urteil

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019662

alte Dokumentnummer

N2185512864R

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