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§ 6 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

Dem Abs. 1 wurde durch § 128 Abs. 1 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, materiell derogiert.

1. Zur Auswahl der Sachverständigen siehe auch § 119 Abs. 1 StPO, BGBl. Nr. 631/1975. 2. Zur Beeidigung der Sachverständigen siehe auch § 121 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

§. 6.

Diese zwei Sanitätspersonen sind in der Regel:

  1. a) entweder der, von der Gerichtsbehörde eigens aufgestellte Gerichtsarzt oder der, der politischen Behörde beigegebene Amtsarzt;
  2. b) der beeidete Todtenbeschauer jener Gemeinde, in welcher eine solche Beschau stattzufinden hat, wenn er zugleich Arzt oder Wundarzt ist; außer diesem Falle aber ein anderer Arzt oder Wundarzt.

Anderen ärztlichen Sachverständigen als den genannten soll die Vornahme der Beschau nur dann übertragen werden, wenn Gefahr am Verzuge haftet, einer der genannten durch besondere Verhältnisse zu erscheinen abgehalten ist, oder im gegebenen Falle als bedenklich erscheint.

Nicht bleibend angestellte oder nicht bereits im Allgemeinen beeidete ärztliche Personen müssen noch vor dem Beginne der Beschau beeidet werden.

1. Zur Auswahl der Sachverständigen siehe auch § 119 Abs. 1 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

2. Zur Beeidigung der Sachverständigen siehe auch § 121 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

Schlagworte

Totenbeschauer, Eid

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019661

alte Dokumentnummer

N2185512863R

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