§ 6
(1) Die Zählung ist gemeindeweise durchzuführen. Innerhalb der Gemeinden sind die Erhebungen gegebenenfalls nach Gemeindebezirken (Ortschaften), Straßen, Gassen und Plätzen anzuordnen. In größeren Gemeinden können "Zählsprengel" gebildet werden.
(2) Die Gemeinden haben auf Grund der ausgefüllten und von ihnen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu überprüfenden Drucksorten, wofür die den Gemeinden zur Verfügung stehenden Verwaltungsdaten herangezogen werden können, die Gemeindeübersichten zu verfassen. Die Übersichten sind, ausgenommen jene in Städten mit eigenem Statut, mit allen Zählakten den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben zu überprüfen, ob alle Gemeinden ihres Amtsbereiches das Zählungsmaterial übermittelt haben und auf Grund der Gemeindeübersichten die Bezirksübersichten zusammenzustellen.
(4) Hierauf haben die Bezirkshauptmannschaften das gesamte Zählungsmaterial unverzüglich dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden. Gleichschriften der Bezirksübersichten sind dem Landeshauptmann vorzulegen.
(5) In Wien und in den Städten mit eigenem Statut ist das gesamte Zählungsmaterial mit der Gemeindeübersicht vom Magistrat dem Österreichischen Statistischen Zentralamt unmittelbar einzusenden. Von den Städten mit eigenem Statut ist eine Gleichschrift der Gemeindeübersicht dem Landeshauptmann vorzulegen.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 149/1990)
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