§ 6 VolkszaehlG

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1980

§ 6

(1) Die Zählung ist gemeindeweise durchzuführen. Innerhalb der Gemeinden sind die Erhebungen gegebenenfalls nach Gemeindebezirken (Ortschaften), Straßen, Gassen und Plätzen anzuordnen. In größeren Gemeinden können "Zählsprengel" gebildet werden.

(2) Die Gemeinden haben auf Grund der ausgefüllten und von ihnen auf Vollzähligkeit zu überprüfenden Drucksorten die Gemeindeübersichten zu verfassen. Die Übersichten sind, ausgenommen jene in Städten mit eigenem Statut, mit allen Zählakten den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben zu überprüfen, ob alle Gemeinden ihres Amtsbereiches das Zählungsmaterial übermittelt haben und auf Grund der Gemeindeübersichten die Bezirksübersichten zusammenzustellen.

(4) Hierauf haben die Bezirkshauptmannschaften das gesamte Zählungsmaterial unverzüglich dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden. Gleichschriften der Bezirksübersichten sind dem Landeshauptmann vorzulegen.

(5) In Wien und in den Städten mit eigenem Statut ist das gesamte Zählungsmaterial mit der Gemeindeübersicht vom Magistrat dem Österreichischen Statistischen Zentralamt unmittelbar einzusenden. Von den Städten mit eigenem Statut ist eine Gleichschrift der Gemeindeübersicht dem Landeshauptmann vorzulegen.

(6) Die Bearbeitung und Auswertung des gesamten Zählungsmaterials sowie die Kundmachung der Ergebnisse obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt. Dieses Amt ist auch berechtigt, bei der Sammlung und Berichtigung die erforderlichen Erhebungen und Ergänzungen durchzuführen und zu diesem Zweck mit den bei der Durchführung der Volkszählung mitwirkenden Stellen unmittelbar zu verkehren; insbesondere sind bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze die betroffenen Gemeinden zu hören. Das Österreichische Statistische Zentralamt kann sich bei der Bearbeitung und Auswertung des Zählungsmaterials der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen.

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