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§ 6 Vet-Fernabsatz-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

Qualitätskontrolle

§ 6.

(1) Vor Versendung der bestellten Veterinärarzneispezialität hat unter Aufsicht der bzw. des Abgabeberechtigten eine abschließende Kontrolle zu erfolgen, insbesondere ob die Lieferung mit der Bestellung übereinstimmt.

(2) Die bzw. der Abgabeberechtigte gemäß Abs. 1 hat die Veterinärarzneispezialität zur Versendung freizugeben und dies zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012841

Dokumentnummer

NOR40268565

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