vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Vet-Fernabsatz-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

Transport und Lieferung

§ 7.

(1) Sofern die bzw. der Abgabeberechtigte, die bzw. der Veterinärarzneispezialitäten durch Fernabsatz abgibt, mit dem Transport und der Lieferung der zu versendenden Veterinärarzneispezialität ein Logistikunternehmen beauftragt, hat sie bzw. er sich zu vergewissern, dass dieses im Hinblick auf die zu verrichtende Tätigkeit über die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung sowie über ein System zur Sendungsverfolgung verfügt.

(2) Über die Beauftragung gemäß Abs. 1 muss ein schriftlicher Vertrag zwischen der bzw. dem versendenden Abgabeberechtigten als Auftraggeberin und dem Logistikunternehmen als Auftragnehmer bestehen, der bei der bzw. dem Abgabeberechtigten im Original oder in Form einer Kopie ständig aufliegen muss und auf Verlangen dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen vorzulegen ist. In einem solchen Vertrag müssen die Verantwortlichkeiten jeder Seite klar festgelegt werden.

(3) Die bzw. der versendende Abgabeberechtigte hat dem beauftragten Logistikunternehmen die für die ordnungsgemäße Beförderung und Lieferung der Sendung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012841

Dokumentnummer

NOR40268566

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)