Förderung von Mehrweggebinden
§ 6.
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4, 6 und 9 sowie § 4 sind
- 1. nachweislich bepfandete Packmittel und Paletten, die jeweils zur Wiederverwendung bestimmt sind (Mehrweggebinde), und
- 2. die mit diesen Packmitteln gemeinsam in Verkehr gebrachten Verschlüsse und Etiketten, sofern die Masse dieser Verschlüsse und Etiketten insgesamt nicht mehr als fünf Masseprozent des Mehrweggebindes beträgt,
- nicht von den in diesen Bestimmungen angeführten Verpflichtungen umfaßt.
(2) Die in § 3 Abs. 4 genannten Verpflichteten haben die Masse der erstmals befüllten und der als Abfall anfallenden und verwerteten oder zur Verwertung übergebenen Mehrweggebinde gemäß Anlage 3a dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu melden. Diese Verpflichtung kann auch durch eine entsprechende Meldung der jeweiligen branchenspezifischen Interessensvertretung erfolgen. Das Abfallaufkommen an Mehrweggebinden kann mit der Menge der Mehrweggebinde, die in demselben Kalenderjahr in Verkehr gebracht wurde, gleichgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001464
Dokumentnummer
NOR40081910
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