§ 6 VerpackVO 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1996

§ 6

— Förderung von Mehrweggebinden

§ 6. Abweichend von § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4, 6 und 9 sowie

§ 4 sind

  1. 1. nachweislich bepfandete Packmittel und Paletten, die jeweils zur Wiederverwendung bestimmt sind (Mehrweggebinde), und
  2. 2. die mit diesen Packmitteln gemeinsam in Verkehr gebrachten Verschlüsse und Etiketten, sofern die Masse dieser Verschlüsse und Etiketten insgesamt nicht mehr als fünf Masseprozent des Mehrweggebindes beträgt,

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR12015975

alte Dokumentnummer

N1199658840J

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