vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1913

§ 6

Der Ausschuß

Der Ausschuß besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmännern, dann aus je einem Vertreter der staatlichen Straßenbauverwaltung und der Staatsforstverwaltung.

Auf die staatliche Straßenbauverwaltung und auf die Staatsforstverwaltung entfallen vorläufig je eine Stimme. Die Revision der Stimmenverteilung nach Feststellung des Konkurrenzoperates bleibt vorbehalten.

Die Ausschuß- und Ersatzmänner werden auf sechs Jahre gewählt und verbleiben auch nach Ablauf dieser Periode bis zur Konstituierung des neugewählten Ausschusses im Amte.

Schlagworte

Ausschußmann

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010175

Dokumentnummer

NOR40046014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte