§ 7
Wahlrecht
Wahlberechtigt aus dem Genossenschaftsgebiete sind alle Genossenschaftsmitglieder mit Ausnahme der im Ausschusse ohnedies mit Virilstimme Bedachten (staatliche Straßenverwaltung und Staatsforstverwaltung). Das Wahlrecht kann in der Regel persönlich oder durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vollmachtsträger ausgeübt werden, welcher ein wählbares Genossenschaftsmitglied sein muß und nicht mehr als drei Vollmachten führen kann. Nicht eigenberechtigte, sowie juristische Personen üben durch ihre legalen Vertreter, die in ehelicher Gemeinschaft lebende Gattin durch ihren Ehegatten, Mitbesitzer durch einen von ihnen mit Stimmenmehrheit – nach dem Wertsverhältnissen ihrer Anteile an dem im Wahlbezirke gelegenen beitragspflichtigen Mitbesitze berechnet – gewählten Vertreter ihr Wahlrecht aus.
Jeder Wähler führt mindestens eine, und bei einem Besitze von über 2000 K Konkurrenzwert im Wahlbezirke für je 2000 K weiteren Wert je eine weitere Stimme, wobei Wertbruchteile bis zu 1000 K unberücksichtigt bleiben, über 1000 K für voll gelten.
vgl. Schillingrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 461/1924
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Gesetzesnummer
10010175
Dokumentnummer
NOR40046015
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