§ 6.
Treten nach der Bestellung (Bestätigung) einer Person als Gewässeraufsichtsorgan Umstände ein, die einer Bestellung entgegengestanden wären, oder werden solche nachträglich bekannt, so ist das Organ durch den Landeshauptmann abzuberufen; Dienstausweis und Dienstabzeichen sind einzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Gesetzesnummer
10010301
Dokumentnummer
NOR12130915
alte Dokumentnummer
N8196137248J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)