vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1961

§ 6.

Treten nach der Bestellung (Bestätigung) einer Person als Gewässeraufsichtsorgan Umstände ein, die einer Bestellung entgegengestanden wären, oder werden solche nachträglich bekannt, so ist das Organ durch den Landeshauptmann abzuberufen; Dienstausweis und Dienstabzeichen sind einzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

10010301

Dokumentnummer

NOR12130915

alte Dokumentnummer

N8196137248J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)