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§ 5 Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1961

§ 5.

(1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan hat im Dienst ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen. Hievon sind nur die bereits auf eine andere Weise (Uniform, eigenes Dienstabzeichen u. dgl.) als öffentliche Wache gekennzeichneten Organe ausgenommen.

(2) Das Dienstabzeichen (Anlage C) ist ein ovales, 6 cm langes und 5 cm breites Messingschild mit dem Bundeswappen in der Mitte und einem dieses umgebenden Schriftband „Vereidigtes Gewässeraufsichtsorgan“.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

10010301

Dokumentnummer

NOR12130914

alte Dokumentnummer

N8196137247J

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