§ 5.
(1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan hat im Dienst ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen. Hievon sind nur die bereits auf eine andere Weise (Uniform, eigenes Dienstabzeichen u. dgl.) als öffentliche Wache gekennzeichneten Organe ausgenommen.
(2) Das Dienstabzeichen (Anlage C) ist ein ovales, 6 cm langes und 5 cm breites Messingschild mit dem Bundeswappen in der Mitte und einem dieses umgebenden Schriftband „Vereidigtes Gewässeraufsichtsorgan“.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Gesetzesnummer
10010301
Dokumentnummer
NOR12130914
alte Dokumentnummer
N8196137247J
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