§ 6.
(1) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1994 in Kraft.
(2) § 2 in der Fassung der Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 431/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen werden.
(4) § 2 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen werden. § 2 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt für die Bildung der versicherungstechnischen Rückstellung, bezogen auf sämtliche Versicherungsverträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge, maßgeblich.
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