§ 6.
(1) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1994 in Kraft.
(2) § 2 in der Fassung der Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 431/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen werden.
(4) § 2 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen werden. § 2 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt für die Bildung der versicherungstechnischen Rückstellung, bezogen auf sämtliche Versicherungsverträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge, maßgeblich.
(5) Der Wert in § 2 Abs. 1 erster Satz und § 2 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2005 sind auf betriebliche Kollektivversicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 22. September 2005 abgeschlossen werden. Für alle übrigen Lebensversicherungen gelten der Wert in § 2 Abs. 1 erster Satz und § 2 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2005 für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2005 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2006 liegt. § 2 Abs. 3 bis 5 sind auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 abgeschlossen wurden.
(6) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2010 tritt mit 1. April 2011 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2011 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 30. Juni 2011 liegt.
(7) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2012 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 20. Dezember 2012 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2013 liegt.
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