§ 6 USPG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2018

Errichtung einer Informationsverpflichtungsdatenbank

§ 6.

(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat eine Informationsverpflichtungsdatenbank einzurichten und zu führen.

(2) Die Bundesministerinnen/Bundesminister und Leiterinnen/Leiter anderer Institutionen (§ 2 Z 1), in deren Wirkungs- oder Zuständigkeitsbereich Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen bestehen, sind verpflichtet, diese nach einheitlichen Vorgaben an den Betreiber der Informationsverpflichtungsdatenbank zu melden.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise regeln.

Schlagworte

Wirkungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20006310

Dokumentnummer

NOR40211672

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