Errichtung einer Informationsverpflichtungsdatenbank
§ 6.
(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat eine Informationsverpflichtungsdatenbank einzurichten und zu führen.
(2) Die Bundesministerinnen/Bundesminister und Leiterinnen/Leiter anderer Institutionen (§ 2 Z 1), in deren Wirkungs- oder Zuständigkeitsbereich Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen bestehen, sind verpflichtet, diese nach einheitlichen Vorgaben an den Betreiber der Informationsverpflichtungsdatenbank zu melden.
(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise regeln.
Schlagworte
Wirkungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
20006310
Dokumentnummer
NOR40211672
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)