Errichtung einer Informationsverpflichtungsdatenbank
§ 6.
(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat eine Informationsverpflichtungsdatenbank einzurichten und zu führen.
(2) Die Bundesministerinnen/Bundesminister und Leiterinnen/Leiter anderer Institutionen (§ 2 Z 1), in deren Wirkungs- oder Zuständigkeitsbereich Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen bestehen, sind verpflichtet, diese nach einheitlichen Vorgaben an den Betreiber der Informationsverpflichtungsdatenbank zu melden.
(3) Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die näheren Bestimmungen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise regeln.
Schlagworte
Wirkungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20006310
Dokumentnummer
NOR40106272
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